Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Anrecht um ein grundsätzlich ausgleichsfähiges Anrecht gemäß § 2 II Nr. 3 VersAusglG. Aus § 2 VersAusglG ergibt sich, dass die sog. Wohnriesterverträge dem Versorgungsausgleich unabhängig von der Leistungsform unterliegen (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 VersAusglG Rz. 61 f.; …

Wohn-Riester zur Darlehenstilgung – Kein Ausgleich im Versorgungsausgleich Read more »