Bei der Prüfung des Gesamtsaldos sind auch wegen überschreiten des damaligen Höchstbetrages in den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesene Anteile zu berücksichtigen, da es sich um in den Ausgleich einbezogene Anrechte im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG handelt, die im …

Nochmal Rückgängigmachung des Versorgungsausgleich – diesmal positiv Read more »