Nochmal Rückgängigmachung des Versorgungsausgleich – diesmal positiv

Bei der Prüfung des Gesamtsaldos sind auch wegen überschreiten des damaligen Höchstbetrages in den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesene Anteile zu berücksichtigen, da es sich um in den Ausgleich einbezogene Anrechte im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG handelt, die im Rahmen der Totalrevision vollständig auszugleichen und auch bei der Prüfung der wesentlichen Wertänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind.

Der Gesamtsaldo bei Totalrevision muss sich für den überlebenden Ehegatten oder seine Hinterbliebenen wirtschaftlich positiv darstellen.

OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2022, 27 UF 141/20

Hinweis Reißig

Das Thema Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nimmt immer mehr Fahrt auf. Es stellt sich die Frage wie lange noch. Sollte der Gesetzgeber vorgeben, das § 31 VersAusglG nicht in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG gilt, wäre es vorbei mit dieser Chance.

Daher sollte nicht zu lange mit diesen Verfahren gewartet werden.

Inzwischen sind wir sehr erfahren in diesen Verfahren. Eine Vorprüfung erfolgt ohne Honorarberechnung. Sprechen Sie uns gerne an.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*