Das Pfandrecht an einer Rückdeckungsversicherung aus einer Unternehmerversorgung im Versorgungsausgleich
Das Pfandrecht der ausgleichspflichtigen Person an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung (RDV) ist anteilig auf die ausgleichsberechtigte Person zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile. Bestehenden Sicherheiten sind …