Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils einer auszugleichenden Beamtenversorgung werden die Kindererziehungszuschläge im Wege der unmittelbaren Bewertungsmethode gemäß § 39 Nr. 1 VersAusglG erfasst und nicht in die nach §§ 40 I, II, 44 I VersAusglG vorzunehmende Dienstzeitberechnung einbezogen. Innerhalb der …

Kindererziehung ist in der Beamtenversorgung unmittelbar außerhalb der Dienstzeitberechnung zu berücksichtigen Read more »