Kindererziehung ist in der Beamtenversorgung unmittelbar außerhalb der Dienstzeitberechnung zu berücksichtigen

Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils einer auszugleichenden Beamtenversorgung werden die Kindererziehungszuschläge im Wege der unmittelbaren Bewertungsmethode gemäß § 39 Nr. 1 VersAusglG erfasst und nicht in die nach §§ 40 I, II, 44 I VersAusglG vorzunehmende Dienstzeitberechnung einbezogen.

Innerhalb der Ehezeit gänzlich angefallene Kindererziehungszuschläge (bzw. Kindererziehungsergänzungszuschläge) sind mit unmittelbaren Bewertung (§ 39 VersAusglG) zu erfassen. Die übrigen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche unterfallen der zeitratierlichen Bewertung (§ 40 VersAusglG).

Für Kindererziehungszeiten wird dem Ruhegehalt des Beamten ein Betrag entsprechend dem Wert der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zugeschlagen (Kindererziehungszuschlag sowie Kindererziehungsergänzungszuschlag, vgl. auch §§ 50a, 50b BeamtVG). Diese Zuschläge sind zwar kein Bestandteil des Ruhegehalts des Beamten, sie gehören jedoch auch nicht zu den gemäß § 40 V VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossenen familienbezogenen Zuschlägen. Deshalb sind sie im Versorgungsausgleich auszugleichen.

Der Ehezeitanteil der Kindererziehungszuschläge ist aber nicht nach der zeitratierlichen Methode zu ermitteln, denn sie haben keinen Bezug zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit, an die § 40 VersAusglG anknüpft. Da sich die Höhe der Zuschläge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bemisst, ist der Ehezeitanteil unmittelbar gemäß § 39 VersAusglG nach Maßgabe der in die Ehezeit fallenden Kindererziehungszeiten zu berechnen.

OLG Brandenburg, 28.10.2021, 9 UF 178/21; FamRZ 2022, 780, 781; OLG Celle, FamRZ 2012, 132; Götsche, FF 2016, 15 f.

Hinweis Reißig:

Das kann im Ausgleichswert schon einen Unterschied ausmachen, ob die Kindererziehungszeiten mit dem vollen ehezeitelichen Wert (unmittelbar) oder zeitratierlich über den Gesamtanteil der Dienstzeit einbezogen werden.

Es ergibt sich meist ein höherer Ausgleichswert.

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