Keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Pflichtmitgliedschaft auf Antrag in der berufsständischen Versorgungseinrichtung
Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist keine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Die Berufsträgerin ist nicht „aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung“ Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Vielmehr ist sie dort eine „Pflichtmitgliedschaft auf Antrag“ eingegangen.
Die fehlende Möglichkeit, die einmal auf Antrag begründete Mitgliedschaft wieder zu kündigen, macht die auf einer autonomen Willensentscheidung beruhende Mitgliedschaft nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft.
Hinweis Reißig
Nicht jede Beitragszahlung an berufsständische Versorgungswerke führt zur Rentenversicherungsfreiheit.
Erkundigen Sie sich unbedingt vor Beginn der Mitgliedschaft beim Versorgungswerk, ob die Mitgliedschaft zur Befreiung führt.
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