Doppelte Abänderung wegen Kindererziehungszeiten scheitert meist

Doppelte Abänderung wegen Kindererziehungszeiten scheitert meist

Wird nach einer Entscheidung über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten aufgrund des Gesetzes zur Mütterrente I (ab 1.7.2014) ein weiteres Abänderungsverfahren aufgrund des Gesetzes zur Mütterrente II (ab 1.1.2019) beantragt wird, wird dieser Antrag in der Regel abgelehnt, weil die Voraussetzungen einer wesentlichen Wertänderung im Sinne des § 225 II, III FamFG nicht erneut vorliegen.

Die Wesentlichkeitsgrenze i. S. des § 225 II, III FamFG bemisst sich bei mehreren Abänderungsverfahren nach dem Wertunterschied zwischen den Ausgleichswerten der zuletzt ergangenen Entscheidung und den danach eingetretenen Wertänderungen.

Einem Wertvergleich der nach der letzten Entscheidung eingetretenen Wertänderungen mit dem Ausgleichswert der Erstentscheidung, die ohne die Entgeltpunkte für die Mütterrente I ergangen ist, steht die Rechtskraftwirkung der zuletzt ergangenen Entscheidung entgegen, die keine wesentliche Änderung festgestellt hat.

Hinweis Reißig

Es sollte genau geprüft werden, wann wegen der Kindererziehungszeiten ein Antrag auf Abänderung gestellt wird.

Ein weiterer Grund, mit dem Abänderungsantrag zu warten, wäre die Aufhebung des gesamten Versorgungsausgleichs nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person. Ist bereits eine Abänderung wegen Kindererziehungszeiten erfolgt, wird sich in der Regel keine weitere wesentliche Wertänderung ergeben, die es rechtfertigt, den Versorgungsausgleich durch eine erneute Abänderung aufheben zu lassen.

Wir haben uns auf die Fälle der Aufhebung oder Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs spezialisiert.

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