Der Kindesunterhalt lässt eine Anpassung des Versorgungsausgleichs nicht zu.
Das so genannte Unterhaltsprivileg – ermöglicht eine Anpassung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in den Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige, dessen laufende Versorgung durch den Ausgleich gekürzt wird, nachehelichen Unterhalt zahlen muss, weil der andere Ehegatte noch keine Leistungen aus dem übertragenen Anrecht beziehen kann.
Die Regelung soll unbillige Härten vermeiden, die sich aus einer Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen durch Kürzung der laufenden Versorgung und Zahlung von Unterhalt ergeben können. Gleichzeitig können verfassungswidrige Härten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten vermieden werden, die sich daraus ergeben, dass er aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten (noch) keine Leistungen erhält, während gleichzeitig sein Unterhaltsanspruch wegen der Kürzung der Versorgung des anderen Ehegatten entfällt. Die Kürzung der laufenden Versorgung ist allerdings begrenzt. Seit September 2009 kann die Kürzung der Versorgung nicht mehr in voller Höhe ausgesetzt werden, sondern nur noch in Höhe des Unterhaltsanspruchs, der bei ungekürzter Versorgung der ausgleichsberechtigten Person zustünde.
Hinweis Reißig:
Die Anpassung kommt jedoch nur bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der ausgleichsberechtigten Person in Betracht. Unterhaltsansprüche einer anderen Person als der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person rechtfertigen keine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung.
Zahlt die ausgleichspflichtige Person keinen nachehelichen Unterhalt, sondern Kindesunterhalt, besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge.
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