Abänderung beendet Rentnerprivileg
Das „Rentnerprivileg“ passt nicht in die Systematik des neuen Versorgungsausgleichsrechts. Die Übergangsvorschrift schützt auch nicht generell das Vertrauen in den dauerhaften Fortbestand der bisherigen Rentenhöhe. Die Begünstigung durch das Rentnerprivileg war stets zeitlich begrenzt und reichte immer nur bis zum Beginn der Rente des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Zudem habe der Kläger durch seinen Abänderungsantrag selbst eine neue Rechtslage geschaffen.
Hinweis Reißig
Wird eine Rente noch unter Berücksichtigung des „Rentnerprivilegs“ gezahlt, weil die ausgleichsberechtigte Person noch keine Rente bezieht, führt eine Abänderung zum Wegfall des Rentnerprivilegs und Kürzung der Rente.
Die Auswirkungen eines Abänderungsverfahrens sind oft schwer zu überschauen.
Vor einem Abänderungsantrag sollte fachkundiger Rat eingeholt werden, um Rückforderungen zu vermeiden.
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