Das „Rentnerprivileg“ passt nicht in die Systematik des neuen Versorgungsausgleichsrechts. Die Übergangsvorschrift schützt auch nicht generell das Vertrauen in den dauerhaften Fortbestand der bisherigen Rentenhöhe. Die Begünstigung durch das Rentnerprivileg war stets zeitlich begrenzt und reichte immer nur bis zum …

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