Auch mit Rechtsmacht in der Holding-GmbH können Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer in der nachgeordneten GmbH sozialversicherungspflichtig sein.

Auch mit Rechtsmacht in der Holding-GmbH können Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer in der nachgeordneten GmbH sozialversicherungspflichtig sein.

Gesellschafter der nachgeordneten GmbH sind eine Holding-GmbH mit einem Geschäftsanteil von 50 Prozent und eine weitere Person mit Geschäftsanteilen von insgesamt 50 Prozent.

Gesellschafter der Holding-GmbH sind ein Ehemann und seine Ehefrau mit einem Geschäftsanteil von jeweils 50 Prozent.

Die Eheleute sind zugleich beide alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Holding-GmbH.

Die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH begründet keine Rechtsmacht, die eine Beschäftigung ausschließt.

Aufgrund der Beteiligung der Ehefrau mit ebenfalls 50 vom Hundert als weiterer gleich- und alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführerin der Holding-GmbH war der Kläger gesellschaftsrechtlich nicht jederzeit in der Lage, einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Holding-GmbH herbeizuführen, der auf eine Gegenstimme zu einem von dem anderen Gesellschafter der Klägerin gestellten Antrag gerichtet gewesen wäre.

Der Umstand, dass der Geschäftsführer der nachgeordneten GmbH zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH mit einer Kapitalbeteiligung von 50 % ist, verschafft ihm keine die Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht, da seine Ehefrau gleichberechtigte und alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführerin der Holding-GmbH ist. In der Gesellschafterversammlung der nachrangigen GmbH konnte der Geschäftsführer Initiativen des anderen Gesellschafters nicht verhindern. Hätte die Ehefrau des Geschäftsführers gemeinsam mit dem weiteren Gesellschafter der Klägerin gegen ihn gestimmt, wäre es zu einer uneinheitlichen Stimmabgabe der Holding-GmbH gekommen, die nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur unzulässig gewesen wäre. Der weitere Gesellschafter der nachgeordneten GmbH hätte dann die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Selbst wenn man mit der gegenteiligen Auffassung eine uneinheitliche Stimmabgabe durch einen Gesellschafter zuließe, hätte der Beigeladene mit den Stimmanteilen seiner Ehefrau und des weiteren Gesellschafters in Höhe von insgesamt 75 % überstimmt werden können.

Hinweis Reißig

Bei allen Gesellschaftskonstruktionen ist stets darauf zu achten, dass die Geschäftsführer über die Rechtsmacht oder eine umfassende Sperrminorität verfügen. Andernfalls besteht Sozialversicherungspflicht.

Ein mitarbeitender, nicht zum Geschäftsführung bestellter GmbH-Gesellschafter ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG ebenfalls regelmäßig abhängig beschäftigt.

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