GmbH Haftungsfalle: Sozialversicherungspflicht von GmbH Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern.
Gesellschafter-Geschäftsführer ohne eine Kapitalbeteiligung von wenigstens 50% oder eine umfassende Sperrminorität sind bei der Gesellschaft abhängig beschäftigt. Der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“) Sperrminorität eingeräumt ist, welche die …