Problem für GmbH – Rückwirkende Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Rechtsmacht

Gesellschaftsrechtlicher Sachverhalt:

Der Kläger ist Geschäftsführer der beigeladenen GmbH, die wiederum Komplementärin ihrer Alleingesellschafterin (GmbH & Co KGCompagnie Kommanditgesellschaft) ist. Außerdem ist er alleiniger Gesellschafter einer der drei Gesellschaften, die zu gleichen Teilen Kommanditanteile der KGKommanditgesellschaft halten. Gesellschafterbeschlüsse der KGKommanditgesellschaft bedürfen im Regelfall der einfachen Mehrheit.

Sozialrechtlicher Sachverhalt:

Der Kläger war von Anfang an abhängig beschäftigt, da er mangels Kapitalbeteiligung an der beigeladenen GmbH und als Alleingesellschafter nur einer Kommanditistin der GmbH & Co KGCompagnie Kommanditgesellschaft nicht über die Rechtsmacht verfügte, die Geschicke der GmbH zu bestimmen.

Verfahrensgang:

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 8. 2. 2008 dem Kläger und der GmbH gegenüber fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer seit dem 22. 4. 2005 selbstständig und damit dem Grunde nach nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübe.

Seinen im Mai 2017 auch für die GmbH gestellten Antrag, den Statusfeststellungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, lehnte die Beklagte ab. Die beanstandete Entscheidung entspreche zwar nicht der Rechtsprechung des BSG, sei aber bestandsgeschützt.

Die Entscheidung:

Die Beklagte (Deutsche Rentenversicherung) ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X verpflichtet, den die Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung verneinenden Verwaltungsakt vom 8. 2. 2008 für die Zeit ab 1. 6. 2017 zurückzunehmen und die Versicherungspflicht ab diesem Zeitpunkt festzustellen. Bei dem Statusfeststellungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit sog. Doppel- oder Mischwirkung, der den Kläger – objektiv betrachtet – sowohl begünstigt als auch belastet. Nach Sinn und Zweck des Regelungsgefüges der §§ 44 ff. SGB X ist der Verwaltungsakt jedoch unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Interesses des Klägers an der Rücknahme als „nicht begünstigend“ i. S. des § 44 SGB X anzusehen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. 3. 2022, B 12 R 2/20 R

Hinweis Reißig:

Für die Gesellschaft kann es zum Problem werden, wenn ein Geschäftsführer als Gesellschafter ohne Rechtsmacht entlassen wird und mit einem Neufeststellungsantrag nachträglich sozialversicherungspflichtig werden möchte obwohl bereits eine Entscheidung zur Soziaversicherungsfreiheit vorliegt.

Insbesondere durch die wesentlichen Änderungen in der Rechtsprechung des BSG zur Rechtsmacht in Gesellschaften kann es heute zu anderen Ergebnissen kommen als früher.

Die GmbH wird dann mit erheblichen Beitrags-Nachforderungen konfrontiert sein.

Es ist anzuraten, ältere Entscheidungen in Bezug auf die neuere Rechtsprechung überprüfen zu lassen.

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