GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Änderungen im Stammkapital – Verlust der Sperrminorität – Mitteilungspflicht – Rückwirkende Sozialversicherungspflicht

Bei einem Statusfeststellungsbescheid handelt es sich wegen seines Regelungsgegenstands sowie dem Zweck des Statusfeststellungsverfahrens um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die erforderliche wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen trat mit der Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals der klagenden GmbH in das Handelsregister ein, die zum Wegfall der zunächst eingeräumten Sperrminorität und damit zur abhängigen Beschäftigung führte.

Zwar fehlt es an einer unmittelbaren Regelung über die Pflicht zur Mitteilung nach Erlass eines Statusfeststellungsbescheids eingetretener wesentlicher Änderungen. Diese Pflicht ergibt sich aber aus der entsprechenden Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I i. V. m. § 28a Abs. 1 SGB IV.

Arbeitgebern sind nach dem gesetzgeberischen Konzept im Zusammenhang mit einer Beschäftigung Melde- und Beitragszahlungspflichten auferlegt. Sie tragen das Risiko fehlerhafter Einschätzung eines Auftragsverhältnisses. Dem entspricht die Pflicht, den für die Statusfeststellung zuständigen Träger in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die getroffene Statusentscheidung und die damit verbundene Entlastung des Arbeitgebers vom Risiko der Beitragstragung auch nach deren Erlass zu überprüfen. Ihrer Mittteilungspflicht ist die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen. Angesichts der im Bescheid vom 2. 11. 2010 dargelegten Bedeutung der Sperrminorität für die Ablehnung der Versicherungspflicht musste sich der Klägerin die Maßgeblichkeit der die Sperrminorität ausschließenden Stammkapitalerhöhung aufdrängen.

BSG, 29.03.2022, B 12 KR 1/20 R

Hinweis Reißig:

Das BSG stellt nochmals klar, das alleine Arbeitgeber (bzw. Auftraggeber) aufgrund der Melde- und Beitragszahlungspflichten das Risiko fehlerhafter Einschätzung eines Auftragsverhältnisses tragen.

Sinvoll ist es, vor jeder Änderung in den Gesellschafts-Verhältnissen die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen prüfen zu lassen um ggf. noch Anpassungen vornehmen zu können.

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