Grundrente im Versorgungsausgleich – Kein Wertausgleich bei Unwirtschaftlichkeit

Der Ausgleich eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) ist für die ausgleichsberechtigte Person nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unwirtschaftlich, wenn diese wegen der besonderen Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI sehr wahrscheinlich keine Rentenzahlungen aus dem übertragenen Anrecht wird erhalten können. In einem solchem Fall ist das Grundrenten-Anrecht als nicht ausgleichsreif anzusehen, so dass ein Wertausgleich bei der Scheidung gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht stattfindet.

OLG Frankfurt vom 25.05.2022, 7 UF 4/22

Hinweis Reißig:

Die Grundrentenproblematik im Ausgleich der gesetzlichen Rentenversicherung wird uns noch einige Zeit beschäftigen. Das Urteil des OLG geht in die richtige Richtung. Ob es später tatsächlich zur Zahlung eines Grundrentenzuschlags bei der ausgleichspflichtigen Person kommt ist meist Unsicher.

Daher ist der Verweis in den schuldrechtlichen Ausgleich konsquent.

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