Wohn-Riester zur Darlehenstilgung – Kein Ausgleich im Versorgungsausgleich
Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Anrecht um ein grundsätzlich ausgleichsfähiges Anrecht gemäß § 2 II Nr. 3 VersAusglG. Aus § 2 VersAusglG ergibt sich, dass die sog. Wohnriesterverträge dem Versorgungsausgleich unabhängig von der Leistungsform unterliegen (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 VersAusglG Rz. 61 f.; umfassend: Siede, FamRB 2020, 154 ff.).
Eine Einbeziehung eines Anrechts in den Versorgungsaugleich setzt weiter voraus, dass dieses wirtschaftlich dem Ehegatten und nicht einem Dritten zusteht (BGH, FamRZ 2013, 1715 Rz. 8; FamRZ 2011, 963 Rz. 8; Breuers, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 2 VersAusglG Rz. 89).
Vorliegend handelt sich um einen Bausparvertrag ohne Kapitalwahlrecht, der alleine abgeschlossen wurde, um die Tilgung des Darlehens zu ermöglichen, und keinem anderen Zweck dient. Ziel dieser vertraglichen Konstruktion ist es zum einen, den Erwerb von Wohneigentum steuerlich zu fördern. Zum anderen kann dadurch erreicht werden, dass ein günstiges Zinsniveau über die Laufzeit des eigentlichen Kreditvertrags hinaus gesichert wird (vgl. Siede, a. a. O.). Die unwiderrufliche Verbindung von Darlehens- und Bausparvertrag ergreift damit den gesamten Versicherungsvertrag und bedeutet nicht lediglich einen eingeschränkten Widerruf des Bezugsrechts (in Abgrenzung zu BGH, FamRZ 2013, 1715 Rz. 9).
Vor diesem Hintergrund war eine Einbeziehung des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin in den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. …
OLG Köln, Beschluss v. 18.1.2022 – II-14 UF 168/21
Hinweis Reißig
Es ist zu unterscheiden ob
- der Kreditvertrag und der Bausparvertrag rechtlich miteinander verbunden sind und Darlehens- und Altersvorsorgevertrag aufgrund der unwiderruflichen Tilgungsbestimmung als einheitlicher Vertrag gelten (§ 1 Ia Nr. 3 Hs. 2 AltZertG) [dann Zugewinn] oder
- sie nur zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten sind [dann Versorgungsausgleich].
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