Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer

Weil es immer wieder Thema ist, hier nochmal drei weitere interessante Urteile

Grundsatz

Geschäftsführer eine Gesellschaft üben nur dann eine selbständige Tätigkeit aus, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzen, einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen.

Sperrminorität und Verhinderung der Abberufung als Geschäftsführer

Unter einem Kapitalanteil von 50 % ist im Gesellschaftsvertrag eine „echte“, die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität erforderlich.

Auch ein Sonderrecht zur Geschäftsführung und die Möglichkeit der Verhinderung der jederzeitigen Abberufung als Geschäftsführer überträgt ihm nicht eine Gestaltungsmacht, kraft derer er auf alle Gesellschaftsentscheidungen Einfluss nehmen kann.

Der auf wichtige Gründe beschränkte Widerruf der Geschäftsführerstellung vermag eine durch den Gesellschaftsvertrag bereits eingeräumte Rechtsmacht zwar nicht in Frage stellen, kann diese aber auch nicht begründen.

Sächsisches Landessozialgericht vom 11.01.2019, L 1 KR 82/17

Erweiterte Rechtsmacht

Ist nur für bestimmte Angelegenheiten ein Mehrheitsbeschluss von 76 % erforderlich, ist ein Gesellschafter mit 25 % Kapitalbeteiligung nicht in der Lage, die Geschicke der Gesellschaft im Sinne einer Einflussnahme auf alle Gesellschafterentscheidungen und damit die gesamte Unternehmenspolitik mitzubestimmen. Es bestand nur eine erweiterte Rechtsmacht, nicht aber eine die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität.

Landessozialgericht Hamburg vom 29.10.2019, L 3 BA 20/18

Überwachung der Geschäftsführung

Die Einrichtung eines Aufsichtsrats und die ihm übertragene Überwachung der Geschäftsführung führt zu einem Weniger und nicht zu einem Mehr an Rechtsmacht aufgrund der Gesellschafterstellung. Mit dem in den Geschäftsführer-Dienstverträgen erklärten Verzicht des Aufsichtsrats auf „Gesellschafterweisungen“ ist ungeachtet einer nicht eindeutigen Formulierung noch keine umfassende Einflussmöglichkeit auf die gesamte Unternehmenspolitik eingeräumt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 25.10.2019, L 8 BA 1226/18

Hinweis Reißig:

Die Liste entsprechender Urteile lässt sich fortführen. Es bleibt bei dem o.g. Grundsatz.

Nur eine echte Sperrminorität, die eine Einflussnahme auf alle Gesellschafterentscheidungen zulässt führt zur Sozialversicherungsfreiheit. Wichtig ist auch noch, das diese Gesellschaftsvertrag benannt und im Handelsregister eingetragen ist.

Bei anderen Gestaltungen besteht immer das Risiko, dass nachträglich Sozialversicherungspflicht besteht und mit erheblichen Beitragsforderungen gerechnet werden muss.

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