Rückdeckungsversicherung und Pfandrecht im Versorgungsausgleich

Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile.

BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – XII ZB 337/21; Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. September 2019 – XII ZB 627/15 – FamRZ 2019, 1993).

Hinweis Reißig:

Rückdeckungsversicherungen sind immer wieder ein Problem im Versorgungsausgleich. Neben der Wertermittlung ist aber auch der formale Teilungsvorgang wichtig um Haftungsprobleme zu vermeiden. Hier hat nun der BGH die Vorgaben präzisiert. Wichtig ist die Angabe sämtlicher der Teilung zugrundeliegender Versorgungsvorschriften und Abreden. Auch ein Pfandrecht wird berücksichtigt.

Der Tenor ist zweigeteilt.

  1. Zunächst ist das Anrecht an sich zu teilen. Getrennt nach Arbeitnehmerzeiten und Unternehmerzeiten
  2. Danach ist die Rückdeckungsversicherung anteilig zu teilen.

In diesem Fall gab es auch noch die Besonderheit, das die Teilung in einen Teil Arbeitnehmerzeiten und einen Teil Unternehmerzeiten aufzusplitten war. Also alles dabei.

Hier der Tenor aus dem Urteil,:

  1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des auf die Arbeitnehmerzeiten vor dem 1. Januar 2013 entfallenden Anteils des Anrechts des Antragstellers bei der K. GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von X € nach Maßgabe der Versorgungszusagen der K. GmbH vom 18. Dezember 1997 mit Nachtrag vom 27. Dezember 2005 sowie der Verpfändungsvereinbarungen vom 28. Januar 1998 und vom 19. Juni 2000 in Verbindung mit den Abtretungserklärungen über das Kündigungsrecht vom 26. Oktober 2012 und dem Beschluss über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs der K. GmbH vom 11. November 2014, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Juli 2014, übertragen.
    Aus den für das Anrecht des Antragstellers bei der K. GmbH bestehenden Rückdeckungsversicherungen bei der A. AG mit den Versicherungsnummern …-001, …-002 und …-003 werden die am 31. Juli 2014 vorhanden gewesenen Deckungskapitalien anteilig zu 20,17 %, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile ab dem 1. August 2014, dem der Antragsgegnerin übertragenen Anrecht zugeordnet.
    In gleichem Umfang wird das dem Antragsteller durch Vereinbarungen mit der K. GmbH vom 28. Januar 1998 und 19. Juni 2000 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus den vorgenannten Rückdeckungsversicherungen der Antragsgegnerin zur Sicherung ihres Anrechts zugeordnet.
  2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des auf die Unternehmerzeiten ab dem 1. Januar 2013 entfallenden Anteils des Anrechts des Antragstellers bei der K. GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Rentenbetrags von X € monatlich nach Maßgabe der Versorgungszusagen der K. GmbH vom 18. Dezember 1997 mit Nachtrag vom 27. Dezember 2005 sowie der Verpfändungsvereinbarungen vom 28. Januar 1998 und vom 19. Juni 2000 in Verbindung mit den Abtretungserklärungen über das Kündigungsrecht vom 26. Oktober 2012 und dem Beschluss über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs der K. GmbH vom 11. November 2014, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Juli 2014, übertragen.
    Aus den für das Anrecht des Antragstellers bei der K. GmbH bestehenden Rückdeckungsversicherungen bei der A. AG mit den Versicherungsnummern …-001, …-002 und …-003 werden die am 31. Juli 2014 vorhanden gewesenen Deckungskapitalien anteilig zu 2,28 %, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile ab dem 1. August 2014, dem der Antragsgegnerin übertragenen Anrecht zugeordnet.
    In gleichem Umfang wird das dem Antragsteller durch Vereinbarungen mit der K. GmbH vom 28. Januar 1998 und 19. Juni 2000 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus den vorgenannten Rückdeckungsversicherungen der Antragsgegnerin zur Sicherung ihres Anrechts zugeordnet.

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