Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs

Richtiger Antrag und Zulässigkeitsvoraussetzungen des Abänderungsverfahrens nach § 51 i.V.m. § 31 VersAusglG

1. Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche, ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen
2. Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte.

BGH, Beschluss vom 17.11.2021, XII ZB 375/21; im Anschluss an Senatsbeschluss vom 05.02.2020 – XII ZB 147/18 – FamRZ 2020, 743.

Hinweis Reißig:
Häufig haben Mandanten schon vom Versorgungsträger eine Ablehnung zum Antrag nach § 37 VersAusglG erhalten, weil die verstorbene Person länger als 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat.
Der BGH hatte zunächst § 31 VersAusglG auch für Abänderungsverfahren für anwendbar erklärt. Nun schränkt er dies schrittweise wieder ein.
Diese Verfahren sind kompliziert. Es ist häufig schwierig im Voraus zu erkennen, ob
   • sich in einem Anrecht wesentliche Wertänderung ergibt und
   • sich die Gesamtbetrachtung zugunsten der antragstellenden Person auswirkt.

Wir konnten bereits viele Verfahren zur Zufriedenheit der Mandanten abschließen. Eine Vorabprüfung ist kostenlos.

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