Richtiger Antrag und Zulässigkeitsvoraussetzungen des Abänderungsverfahrens nach § 51 i.V.m. § 31 VersAusglG 1. Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche, …

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Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach §§ 51, 31 VersAusglG ist ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, aus dem die versicherte Person bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen hatte, auch dann wie ein in der Leistungsphase befindliches Anrecht nach § 41 …

Gesetzliche Rentenversicherung, Berechnung wie in Leistungsphase Weiterlesen »