Gesetzliche Rentenversicherung, Berechnung wie in Leistungsphase

Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach §§ 51, 31 VersAusglG ist ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, aus dem die versicherte Person bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen hatte, auch dann wie ein in der Leistungsphase befindliches Anrecht nach § 41 VersAusglG zu bewerten, wenn daraus nach dem Tod der versicherten Person keine laufenden Leistungen (z.B. an versorgungsberechtigte Hinterbliebene) mehr erbracht werden.

Darunter auch ein solches Anrecht zu erstehen, das sich zum Zeitpunkt des Versterbens der versicherten Person bereits in der Leistungsphase (Vollrente wegen Alters) befunden hat.

Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte hingegen bereits eine Rente, ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente (§ 72 Abs. 2 SGB VI).

Die endgültige gesetzliche Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 – XII ZB 350/15 – juris Rn. 23, und vom 3. Februar 2016 – XII ZB 313/15 – juris Rn. 26).

Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher generell allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 – XII ZB 350/15 – juris Rn. 20, und vom 3. Februar 2016 – XII ZB 313/15 – juris Rn. 30).

Das Versterben der versicherten Person kann dann nicht dazu führen, dass das bereits in der Leistungsphase angelangte Anrecht nach dem Tod wieder als Anwartschaftsanrecht betrachtet wird, nur weil daraus keine laufenden Leistungen mehr erbracht werden.

Vielmehr ist das Anrecht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als fortbestehend zu fingieren, und zwar in der Weise, wie es unmittelbar vor dem Versterben bestand und nicht etwa, wie es zu einem viel früheren Zeitpunkt (nämlich vor dem tatsächlichen Datum des Renteneintritts) bestanden hat.

OLG Frankfurt vom 14.04.2022, 7 UF 184/21

Hinweis Reißig:

Von der Bewertung hängt häufig die Frage der Zulässigkeit des Abänderungsantrags ab, wenn ansonsten die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG unterschritten unterschritten wird.

Ist dies der Fall, sollte auf den o.a. Beschluss verwiesen werden.

Insbesondere in den Fällen des § 31 VersAusglG, in denen der Versorgungsausgleich insgesamt rückgängig gemacht werden soll, ist dies von entscheidender Bedeutung.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Es ist noch nicht bekannt, ob sie eingelegt wurde.

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