Steuerberatung und das neue Statusfestellungsverfahren

Für Zwecke des Steuerrechts ist die Frage, ob eine selbständige Person unter den Voraussetzungen des § 7 SGB IV als Arbeitnehmer gilt, unerheblich, da es sich ausschließlich um eine Subsumtion im Rahmen des Sozialversicherungsrechts handelt.

Dennoch ist es für die steuerberatenden Berufe von erheblicher Bedeutung, eine richtige Einordnung vorzunehmen, da sie in der Regel spätestens bei der Verbuchung der Geschäftsvorfälle auf die Problematik mit der Problematik konfrontiert sind.

Eine Klärung, ob es sich bei der vereinbarten Tätigkeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer um eine selbständige oder abhängige Tätigkeit handelt, kann durch eine Anfrage bei der Clearingstelle der DRV Bund beantragt werden, dem sogenannten Statusfeststellungverfahren.

Ab dem 01.04.2022 wird dabei nicht mehr über die Versicherungspflicht, sondern über den Erwerbsstatus entschieden.

Die Beurteilung erstreckt sich zukünftig auf das gesamte Auftragsverhältnis. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht, wird im Falle des Vorliegens einer Beschäftigung auch festgestellt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Auftraggeber oder dem Dritten besteht.

Das Statusfeststellungsverfahren kann bereits vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt werden und ermöglicht den Auftraggebern eine Gruppenfeststellung.

Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit an die Entscheidungen der DRV Bund im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens gebunden.

Hinweis Reißig:

Das Bundessozialgericht ist in letzte Zeit sehr häufig zu dem Ergebnis gekommen, das es sich bei Tätigkeiten um eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Wurde das falsch von der steuerlich beratenden Person beurteilt, kann es zu unangenehmen Fragen der Mandantschaft und Haftungsfragen kommen.

Das neue Statusfeststellungsverfahren ermöglicht eine Gruppenfeststellung. Für gleichgelagerte Fälle kann eine einheitliche Entscheidung erwirkt werden, die für alle Sozialversicherungsträger bindend ist.

Damit kann eine höhere Rechtssicherheit für alle Beteiligten erreicht und hohe Beitragsforderungen vermieden werden.

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahrzehnten auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten spezialisiert.

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