Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern mit Treuhandvertrags-Stimmrechten

Nicht am Gesellschaftskapital beteiligte Geschäftsführer einer (GmbH & Co.) Kommanditgesellschaft verfügen als Fremdgeschäftsführer nicht über eine Rechtsmacht, kraft welcher sie sich auf die Geschäftstätigkeit der KG beziehende Gesellschafterbeschlüsse verhindern könnten. Sie sind daher bei der KG abhängig beschäftigt. Dies gilt auch, wenn die alleinige Kommanditistin und zugleich Alleingesellschafterin und – geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der KG ihre Kommanditanteile und ihre Anteile an der Komplementär-GmbH aufgrund eines außerhalb der Gesellschaftsverträge geschlossenen Treuhandvertrages im wirtschaftlichen Interesse der KG-Geschäftsführer hält.
LSG Schleswig-Holstein vom 01.10.2021, Az.: L 10 BA 95/21 BER
Hinweis:
Das BSG hat wiederholt deutlich gemacht, dass es für die Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer als sozialversicherungpflichtig beschäftigt im Sinne des § 7 SGB IV anzusehen ist, entscheidend auf die gesellschaftsvertragliche Rechtsmacht des Geschäftsführers ankommt.
Derzeit wird häufig die Frage gestellt, ob vertragliche Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages zwischen Gesellschaftern Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Vertragsparteien haben können.
Entscheidendes Kriterium für eine Selbständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist immer seine Rechtsmacht, die sich aus den gesellschaftsvertraglich festgelegten Kapitalanteilen bzw. Stimmrechtsregelungen ergibt. Vereinbarungen, die außerhalb des Gesellschaftsvertrages liegen und nur schuldrechtlicher Natur sind, sind nicht geeignet, die gesellschaftsvertraglichen Festlegungen zu durchbrechen. Sie können die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht begründen.

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