Künstlersozialabgabe: Abgabepflicht für Unternehmen

Seitdem die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung auch für die Künstlersozialabgabe zuständig ist, häufen sich die Beitragsbescheide.
Aber was ist die Künstlersozialabgabe?
Abgabepflicht besteht für alle Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an freie Künstler oder Publizisten vergeben und deren Leistungen verwerten! Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist in diesen Fällen Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss.
Betroffen sind vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden.
Dazu gehören in erster Linie:
* Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
* Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
* Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
* Rundfunk- und Fernsehanbieter,
* Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
* Galerien, Kunsthandel,
* Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
* Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
* Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
Diese Unternehmen (sogenannte typische Verwerter) unterliegen der Abgabepflicht dem Grunde nach, unabhängig davon, ob tatsächlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten vergeben werden.
Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben (sogenannte Eigenwerber), sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Zu den Abgabepflichtigen zählen damit praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel zu erstellen, Produkte zu gestalten und Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten.
Schließlich kann jeder als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten für jegliche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will (sogenannte Generalklauselunternehmen).
Für die Beurteilung der nur gelegentlichen Auftragserteilung bei Eigenwerbern und Generalklauselunternehmen gilt ab dem Kalenderjahr 2015 eine Geringfügigkeitsgrenze. Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten gelten ab diesem Zeitpunkt als gelegentlich, wenn die Summe der Entgelte aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Sofern künstlerische oder publizistische Leistungen im Rahmen von Veranstaltungen von Generalklauselunternehmen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Auftragserteilung vor, wenn in einem Kalenderjahr Aufträge für lediglich bis zu drei Veranstaltungen erteilt werden oder die Entgelte 450 Euro nicht überschreiten. In diesen Fällen besteht keine Abgabepflicht.
Als abgabepflichtige Unternehmer kommen auch selbständige Künstler oder Publizisten in Betracht, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Dritter verwerten.
Seit 2018 beträgt der Abgabesatz 4,2 %.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Hinweis:
Wenn Sie einen Beitragsbescheid erhalten, sollte dieser geprüft werden. Leider hat ein Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, es muss erstmal gezahlt werden. Egal ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht.
Bis zum Abschluss des Verfahrens kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Diesem wird aber nur selten stattgegeben.
Erfolgreicher ist häufig ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung bei den Krankenkassen.
Wir prüfen die Bescheide, helfen Ihnen bei den Verfahren und Vertreten Sie gegenüber Rentenversicherung und Krankenkassen sowie vor den Sozialgerichten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*