Trennungszeit und wirtschaftliche Verselbstständigung
Haben Ehegatten über eine längeren Zeitraum (hier ein Drittel der Ehezeit) getrennt gelebt, kann die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs allein deshalb grob unbillig sein (§ 27 VersAusglG), sofern in der Trennungszeit eine wirtschaftliche Verselbstständigung eingetreten ist und keine ehebedingte Bedürfnislage eintritt.
Werden die getrennt lebenden Ehegatten allerdings noch über 7 Jahre nach ihrer Trennung gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt, liegt in dieser Zeitspanne noch keine wirtschaftliche Verselbstständigung vor. Der Versorgungsausgleich ist dann nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2021, 4 UF 105/21
Hinweis Reißig:
Die Anforderungen an eine Unbilligkeit sind hoch und immer individuell zu prüfen. Siehe hierzu auch folgende Urteile:
Auch wenn die Ehegatten über einen langen Zeitraum hinweg getrennte Wohnsitze geführt haben, rechtfertigt dies nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG , wenn zwischen ihnen nach wie vor eine Versorgungsgemeinschaft bestanden hat. (OLG Zweibrücken, 19.08.2020, 2 UF 66/20; FamRZ 2021, 25; FamRB 2021, 98-99)
Eine lange Trennungszeit rechtfertigt allein keinen, auch keinen teilweisen Ausschluss des Versorgungausgleichs nach § 27 VersAusglG .OLG Brandenburg, 15 UF 185/19; FamRB 2020, 264
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