Keine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsabrede bei beamtenrechtlicher Versorgung einerseits und Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits.

Leitsätze:

  1. Die Verrechnung einer beamtenrechtlichen Versorgung (§ 16 VersAusglG) mit dem Anrecht einer gesetzlichen Rentenversicherung findet nicht statt.
  2. Eine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung besteht nicht.
  3. Aus der Weigerung des anderen Ehegatten, einer Verrechnungsvereinbarung zuzustimmen, folgen keine Sanktionen i.S.d. § 27 VersAusglG.
  4. Über § 27 VersAusglG können Rechtswirkungen des Gesetzes auch im Übrigen nicht korrigiert werden.

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.12.2021, 7 UF 194/2; FamRB 2022, 176

Hinweis Reißig:
In vielen Fällen ist eine Verrechnungsvereinbarung sinnvoll. Die Vorteile liegen im wesentlichen bei der beamtenrechtlichen Versorgung.
Für die gesetzlich rentenversicherte Person ergeben sich bei externer Teilung nach § 16 VersAusglG weder Nachteile und nur selten geringe Vorteile.
Beide Systeme haben einen annähernd gleichen Leistungsumfang und die gleichen Umrechnungsfaktoren von Rente in Kapital. Unterschiede können sich in der Steuer und bei Krankenkassenbeiträgen ergeben.

Vorsicht ist bei Verrechnungen mit anderen berufsständischen, betrieblichen und privaten Versorgungen geboten.
Hier unterscheiden sich Leistungsumfang, Kapitalisierungsfaktoren, Steuern und Krankenkassenbeiträge oft erheblich, so dass für die Verrechnung von mitgeteilten (korrespodienrenden) Kapitalwerten noch Korrekturfaktoren einzusetzen sind um eine Wertgleichheit zu erreichen.

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