GmbH Haftungsfalle: Sozialversicherungspflicht von GmbH Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern.

<strong>GmbH Haftungsfalle: Sozialversicherungspflicht von GmbH Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern.</strong>

Gesellschafter-Geschäftsführer ohne eine Kapitalbeteiligung von wenigstens 50% oder eine umfas­sende Sperrminorität sind bei der Gesellschaft abhängig beschäftigt.

Der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“) Sperrminorität eingeräumt ist, welche die gesamte Unternehmenstätigkeit erfasst.

Selbst wenn der Geschäftsführer kraft eines Sonderrechts die Unternehmensverfassung aushebeln kann, blieben die Mehrheitsverhältnisse der Gesellschaft unberührt. Für die Versicherungspflicht kommt es allein auf die Anteilsmehrheit an.

Eine erweiterte Rechtsmacht, nicht aber eine die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperr­minorität ist nicht ausreichend.

Innerhalb der Gestaltungsmöglichkeiten, die das Gesellschaftsrecht nach dem GmbHG ermöglicht, kann der Gesellschaftsvertrag einem GmbH-Geschäftsführer durchaus umfassende Befugnisse ein­räumen. Diese schließen eine Versicherungspflicht des Geschäftsführers aber nur dann aus, wenn ihm eine umfassende Rechtsmacht zugewiesen ist. Diese Rechtsmacht muss im Gesellschaftsver­trag klar und vorhersehbar geregelt sein.

BSG vom 01.02.2022 – B 12 R 20/19 R, jurisPR-SozR 22/2022; BSG vom 14.03.2018 – B 12 R 5/16 R; BSG vom 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R m. Anm. Schlaeger, jurisPR-SozR 17/2022 Anm. 3; BSG vom 01.02.2022 – B 12 R 19/19 R.

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Um erhebliche Nachforderungen seitens der Sozialversicherungsträger zu vermeiden, sollten bei bisher sozialversicherungsfreien Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern unbedingt geprüft werden, ob diese auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgereichts tatsächlich als sozialversicherungsfrei anzusehen sind.

Zumindest können Verträge für die Zukunft angepasst werden. Dann kann bei einer Betriebsprüfung ein vergangener Zeitraum schon verjährt sein.

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