Schuldrechtlicher Ausgleich schließt Abänderung nicht aus.

Schuldrechtlicher Ausgleich schließt Abänderung nicht aus.

Auch wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Vergangenheit den anderen Ehegatten in einem gerichtlichen Verfahren auf Zahlung einer Ausgleichsrente zum schuldrechtlichen Restausgleich des nach altem Recht nur teilweise ausgeglichenen betrieblichen Anrechts in Anspruch genommen hat, bleibt es dabei, dass dieses Anrecht im Rahmen einer Totalrevision vollständig intern oder extern geteilt werden kann. Die Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren über den schuldrechtlichen Ausgleich entfaltet keine Gestaltungswirkung, die in einem nachfolgenden Abänderungsverfahren mit dem Ziel der Totalrevision zu berücksichtigen wäre, so dass auch die Rechtskraft eines schuldrechtlichen Restausgleichs der Einbeziehung des Anrechts in die Totalrevision nicht entgegensteht.

Anmerkung Reißig.

Wichtig ist, dass das Abänderungsverfahren über eine wesentliche Wertänderung eingeleitet wird. Wie der BGH jüngst entschieden hat, kann dies zunächst auch bei einem Anrecht zum Nachteil sein, um eine eigenständige Versorgung zu erhalten, damit bei eigener Wiederverheiratung und Tod der ausgleichspflichtigen Person weiterhin ein Ausgleich erfolgt.

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