Beamtenversorgung: Aussetzung der Kürzung nach §§ 35, 36 VersAusglG erst ab Antrag.

Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

Kann der die Beamtenversorgung beziehende Ehegatte aus den ihm im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgungen eine Versorgung nicht beziehen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt werden, kann beim Träger der laufenden Beamtenversorgung die Aussetzung der Kürzung nach § 35 VersAusglG beantragt werden.

Die Kürzung wird in diesen Fällen in der Höhe ausgesetzt, in der aus der übertragenen Versorgung die Leistung bezogen worden wäre und nur bis zu dem Zeitpunkt des Rentenbezugs der ausgleichsberechtigten Person aus der ihr übertragenen Versorgung.

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines für sie in Betracht kommenden Antrags aufmerksam macht (Anschluss an u.a. BVerwG v. 27.12.2016 – 2 B 3.16, juris Rz. 9 f. m.w.N.)

Die sich aus der Rechtsprechung des BSozG und des BGH ergebenden besonderen Beratungspflichten eines Sozialversicherungsträgers lassen die Rechtsprechung des BVerwG zu den aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht resultierenden Hinweispflichten des Dienstherrn unberührt.

OVG Saarlouis, 16.03.2022, 1 A 34/21

Hinweis Reißig:

Wenn Beamte bereits eine laufende Versorgung beziehen, sollte zusammen mit dem Scheidungsantrag oder einem Antrag auf Abänderung immer vorsorglich ein formloser Antrag nach § 35 VersAusglG beim Dienstherrn gestellt werden, damit keine Antragsfrist versäumt wird.

Nachtrag:
Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss bereits eine Versorgung i. S. des § 32 VersAusglG erhalten, die wegen Invalidität oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze gezahlt wird (§ 35 Abs. 1 VersAusglG).
Anpassungsfähig sind Altersversorgungen, die bereits vor Erreichen der für das Versorgungssystem geltenden Regelaltersgrenze bezogen werden, weil eine besondere vorgezogene Altersgrenze erreicht worden ist und ggf. die weiteren für einen vorzeitigen Bezug der Altersversorgung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Erfasst werden insbesondere die Pensionen von Beamten und Soldaten, die mit Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten.
Nicht anwendbar ist § 35 VersAusglG dagegen auf Versorgungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; denn diese Form der Versorgung ist keine mit einer besonderen Altersgrenze und der Gesetzgeber hat davon abgesehen, sie in § 35 VersAusglG namentlich zu benennen.

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