Erst Arbeitnehmer – dann Unternehmer. Was ist im Versorgungsausgleich zu beachten?

Nach einem Statuswechsels ist

  • für die Zeiten der Arbeitnehmereigenschaft eine Anrechtsbewertung nach § 45 Abs. 1 VersAusglG und
  • für die Zeiten der Unternehmereigenschaft eine Anrechtsbewertung nach §§ 5, 39 bis 42 VersAusglG

vorzunehmen sowie dann das Anrecht nach den für die verschiedenen Zeitabschnitte jeweils maßgeblichen Bezugsgrößen zu teilen.

Der Kapitalwert des in Arbeitnehmereigenschaft erdienten Anteils bestimmt sich, indem

  • der Kapitalwert der gesamten Versorgungszusage zeitratierlich mit dem Quotienten aus der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit vor dem Wechsel
  • und der Zeitdauer, die bis zu der vertraglichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann,

multipliziert wird.

Aus diesem Wert wird Ehezeitanteil gebildet, indem

  • der Kapitalwert mit dem Quotienten aus der ehezeitlichen Unternehmenszugehörigkeit vor dem Wechsel und
  • der gesamten Unternehmenszugehörigkeit vor dem Wechsel

multipliziert wird.

In Unternehmereigenschaft erdient ist

  • der Rentenbetrag der gesamten Versorgungszusage
  • abzüglich des vor dem Wechsel bereits zeitratierlich erdienten Rentenbetrages.

Nur dieser Betrag ist

  • mit dem Quotienten aus der ehezeitlichen Unternehmenszugehörigkeit nach dem Wechsel und
  • der gesamten Unternehmenszugehörigkeit nach dem Wechsel

zu multiplizieren und führt zum Ehezeitanteil der Unternehmerversorgung.

Von dem so errechneten Betrag sind

  • anteilige Teilungskosten abzuziehen und
  • gegebenenfalls ein Ausgleichs für entfallenden Risikoschutz (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG) zu addieren.

BGH, 23.03.2022, XII ZB 337/21; FamRB 2022, 215, 217

Hinweis Reißig:

Hier sind mehrere Rechenschritte in der richtigen Reihenfolge durchzuführen. Das Ergebnis ist kompliziert aber sachgerecht.

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