Das Pfandrecht an einer Rückdeckungsversicherung aus einer Unternehmerversorgung im Versorgungsausgleich

Das Pfandrecht der ausgleichspflichtigen Person an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung (RDV) ist anteilig auf die ausgleichsberechtigte Person zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile.

Bestehenden Sicherheiten sind anteilig auch für das zu übertragende Recht zu begründen.

Das betrifft auch das den Insolvenzschutz flankierende Pfandrecht der aussgleichspflichtigen Person an den Ansprüchen der Gesellschaft aus der Rückdeckungsversicherung. Dieses Pfandrecht ist anteilig auf die ausgleichsberechtigte Person zwecks Sicherung ihres durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts zuzuordnen.

Und zwar in einem Verhältnis, das

  • dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert als Kapitalwert und
  • dem Kapitalwert des gesamten Anrechts zum Ende der Ehezeit

entspricht.

Sind aufgrund eines Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft zeitlich getrennt zu bewertende Anrechte durch bestehende Pfandrechte anteilig gesichert, ist die Sicherheit in der Beschlussformel anteilig zuzuordnen.

Dabei ist der nach § 11 VersAusglG zu übertragende Insolvenzschutz nur in dem Umfang zu übertragen, in dem den Ehezeitanteil sicherndes Deckungskapital bei Ehezeitende tatsächlich gebildet worden war.

Wertsteigerungen aus der der vorhandenen Sicherheit bereits innewohnenden Dynamik in Form von Zinsen und Überschussanteilen, sind bereits ehezeitlich dem Anrecht zugeordnet und erhöhen deshalb das Maß der Sicherung.

Dies gilt auch wenn der Geschäftsführer kein beherrschender Gesellschafter ist.

BGH, 23.03.2022, XII ZB 337/21; FamRB 2022, 215, 217

Hinweis Reißig

Rückdeckungsversicherungen zur Sicherung des betriebliche Anrechts eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind weder intern noch extern zu teilen.

Sie sind aber bei der Teilung des zu sichernden Anrechts in der tatsächlich bestehenden Höhe (ehezeit)anteilig einschließlich etwaiger Pfandrechte der ausgleichsberechtigten Person zuzuordnen.

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