Erst Arbeitnehmer – dann Unternehmer. Was ist im Versorgungsausgleich zu beachten?
Nach einem Statuswechsels ist für die Zeiten der Arbeitnehmereigenschaft eine Anrechtsbewertung nach § 45 Abs. 1 VersAusglG und für die Zeiten der Unternehmereigenschaft eine Anrechtsbewertung nach §§ 5, 39 bis 42 VersAusglG vorzunehmen sowie dann das Anrecht nach den für …
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