Nach einem Statuswechsels ist für die Zeiten der Arbeitnehmereigenschaft eine Anrechtsbewertung nach § 45 Abs. 1 VersAusglG und für die Zeiten der Unternehmereigenschaft eine Anrechtsbewertung nach §§ 5, 39 bis 42 VersAusglG vorzunehmen sowie dann das Anrecht nach den für …

Erst Arbeitnehmer – dann Unternehmer. Was ist im Versorgungsausgleich zu beachten? Read more »