Gesetzliche Rentenversicherung, Berechnung wie in Leistungsphase
Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach §§ 51, 31 VersAusglG ist ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, aus dem die versicherte Person bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen hatte, auch dann wie ein in der Leistungsphase befindliches Anrecht nach § 41 …
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