Kein Vertrauensschutz bei Familien-GmbHs
Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Rechtsmacht sind sozialversicherungspflichtig
Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht schon aufgrund seiner Kapitalbeteiligung selbständig tätig; vielmehr muss er über seine Gesellschafterstellung hinaus die rechtliche Befugnis besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist diese Vorschrift wegen ihres auf Transparenz und Rechtssicherheit ausgerichteten Zwecks auch auf Gesellschafterlisten anzuwenden, die aus der Zeit vor ihrem Inkrafttreten stammen.
BSG vom 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R
Hinweis Reißig:
Steuerberater, die Familien-GmbHs betreuen, sollten zur Vermeidung von Haftungsproblemen unbedingt aktuell prüfen lassen, ob als sozialversicherungsfrei gemeldete Gesellschafter-Geschäftsführer dies tatsächlich noch sind.
Nur wenn ein Statusbescheid über diese Tätigkeit für diesen Gesellschafter vorliegt, besteht bis zu einem neuen Bescheid noch Bestandsschutz.
Einfache Betriebsprüfungen, bei denen die Gesellschafter-Geschäftsführer nicht explizit geprüft wurden, retten nicht.
Es besteht Beitragspflicht innerhalb der Verjährungsfristen.
Nutzen Sie die Zeit bis zur nächsten Betriebsprüfung, um zumindest für die Zukunft sichere sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu treffen.
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