Sozialversicherungspflicht für Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten und Ärzte?
Ja, auch Freiberufler können sozialversicherungspflichtig sein.
Natürlich gibt es auch bei den freien Berufen den klassischen Arbeitnehmer.
Bei manchen Konstellationen gibt es aber Zweifel. Dazu ein Beispiel:
Ist ein Steuerberater nach Veräußerung seiner Anteile an der Beratungsgesellschaft weiterhin für diese tätig, so ist für die Folgezeit bei der statusrechtlichen Beurteilung auf die Mitarbeit in einem für ihn fremden Unternehmen abzustellen.
Wer zumindest einem rudimentären Weisungsrecht unterliegt und bei seiner Tätigkeit prägend in den Betriebsablauf eingegliedert ist, unterliegt der Sozialversicherungspflicht.
Aus der fachlichen Unabhängigkeit als solcher, die grundsätzlich allen sog. freien Berufen eigen ist, kann bei Steuerberatern – ebenso wenig wie etwa bei Ärzten – schon im Ausgangspunkt nicht ohne weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden.
Anmerkung Reißig:
Auch hier kommt es auf die drei wesentlichen Kriterien an:
– Rechtsmacht und Weisungsrecht
– Eingliederung in die Arbeitsorganisation bzw. den
– Unternehmerische Chancen und Risiken
Sofern von einer freien Mitarbeit und Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen wird, sollte sicherheitshalber ein Statusverfahren eingeleitet werden. Nur so besteht Rechtssicherheit und Schutz vor nachträglichen Beitragsforderungen.
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