Scheinselbstständigkeit bei Kurierfahrern
Sozialversicherungspflichtig ist ein Kurierfahrer (Frachtführer), der auf der Grundlage eines Rahmenvertrages unter Nutzung eines vorgegebenen Funksystems und seines eigenen Pkw nach entsprechender Vermittlung Pakete und Sachgüter transportiert und hierfür Bruttoentgelte auf der Grundlage der zuvor ermittelten Transportkilometer erhält. Für die Frage der Versicherungspflicht kommt es nämlich grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse während der Ausführung der Einzelaufträge an.
LSG Berlin-Brandenburg vom 29.06.2022, Az.: L 28 BA 23/19
Hinweis Reißig:
Durch enge und vertraglich nicht abdingbare Vertragsvorgaben wird der Auftragnehmer mit der Annahme eines Einzelauftrags bzw. der Auftragsvergabe an ihn fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden.
Der Umstand, dass ein Auftragnehmer von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz zur Verfügung gestellt erhält, führt indes nicht ohne Weiteres zur Annahme eines unternehmerischen Risikos. Einem solchen Risiko müssen vielmehr – um
sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zu können – auch erkennbare größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen.
Der Frachtführer wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig auch dann als selbständiger Gewerbetreibender angesehen, wenn die Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber auf einem auf Dauer angelegten Rahmenvertrag beruht, obwohl er kraft Gesetzes weitreichenden Weisungsrechten unterliegt (vgl. § 418 HGB).
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