Externe Teilung – Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht für die Beurteilung der Frage, ob die vom Versorgungsträger angestrebte externe Teilung mit dem von ihm vorgeschlagenen Ausgleichswert verfassungswidrige Transferverluste erwarten lasse, geeignete Hilfsmittel, insbesondere Tabellen heranziehe, die einen Renten- oder Barwertvergleich auf der Basis pauschalierender Bewertungsannahmen abbilden.

Von der BVerfG-Entscheidung sind deshalb allenfalls Verfahren mit Ehezeitende vor November 2019 betroffen. Denn die Renditeerwartung der (i.d.R. als wählbare Zielversorgung in Betracht kommenden) DRV liegt bei 2%, während der BilMoG-Zinssatz seit November 2019 unter 2% liegt. Bei Ehezeitende ab November 2019 tritt der Zinseffekt, der zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung führen kann, also nicht mehr ein. Aufgrund der vom BVerfG gestatteten Abweichung der Rentenvolumenerwartung von 10% sind sogar (altersunabhängig) bei einem Rechnungszins von 2,75% (Ehezeitende ab Februar 2018) keine verfassungswidrigen Transferverluste zu erwarten.

Das Familiengericht wird sich nach Eingang der Rentenauskunft in der Regel nicht von Amts wegen mit etwaigen Transferverlusten durch die externe Teilung befassen, wenn der Vortrag der Beteiligten dazu keinen Anlass gibt. Denn auch im Rahmen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) ist es zunächst Sache der Beteiligten, auf sie belastende Umstände hinzuweisen. Das Gericht muss dagegen nicht von Amts wegen in jedwede Richtung nach möglichen Verfassungsverstößen suchen. Dazu besteht erst Anlass, wenn der Ausgleichsberechtigte den Ausgleichswert beanstandet (sog. Inadäquanz-Einrede8) und den verfassungswidrigen Transferverlust konkret darlegt, also vorrechnet, dass die Rentenvolumenerwartung in der gewählten Zielversorgung weniger als 90% der Rentenvolumenerwartung bei interner Teilung beträgt. Die bloße – nicht näher begründete – Behauptung eines verfassungswidrigen Transferverlusts genügt nicht, auch nicht zusammen mit der Anregung, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

BGH, Beschl. v. 24.03.2021 – XII ZB

Hinweis Reißig

Da der BilMoG Zins seit November 2019 unter 2 % liegt, die Gerichte die Tabellen

  • aktuarielle Vorschläge zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur externen Teilung im Versor­gungsausgleich in der Praxis“ vom 10.01.2021, Stand 09. August 2021 der Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) oder
  • Stellungnahme Deutscher Familiengerichtstag (DFGT) vom 16.12.2021, Ver­sorgungsausgleichskommission

anwenden können, dürfte es nur noch in Ausnahmefällen zu Problemen kommen.

Ohne konkreten Sachvortrag werden die Gerichte wohl nicht mehr prüfen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*