Mal mit, mal ohne.

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Wann ist der Rentenabschlag im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen?

Die Auswirkungen einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente auf den Versorgungsausgleich sind je nach Zeitpunkt des Wertausgleichs unterschiedlich.

Es gibt keine einheitliche Regelung für den Wertausgleich bei Scheidung und den Wertausgleich nach Scheidung.

Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) haben als Bezugsgröße Entgeltpunkte.
Diese Entgeltpunkte werden bei einer Scheidung geteilt.

Erst danach wirkt sich der Abschlag (in der GRV auch Zugangsfaktor genannt) auf die persönlichen Entgeltpunkte jedes Ehegatten aus.

Er ist also für jeden Ehegatten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente wirkungsneutral.

Beim Versorgungsausgleich nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) erhält die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich den hälftigen Ehezeitanteil der tatsächlich laufenden Bruttoversorgung abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbarer Aufwendungen.

Grund hierfür ist die unterschiedliche Behandlung des Wertausgleichs bei und nach der Scheidung.

Hinweis Reißg:

Beim schuldrechtlichen Ausgleich ist darauf zu achten, dass sich die Angaben des Versorgungsträgers auf dem Gerichtsvordruck V102 auf eine laufende Leistung beziehen.

Bezugsgröße und Teilungswert sind immer die tatsächlichen laufenden Rentenbeträge.

Bei Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind folgende Punkte zu beachten:

  • Abschläge bei der Rente der ausgleichspflichtigen Person
  • Krankenversicherungsbeiträge der ausgleichsberechtigten Person
  • Soll ein Antrag auf Abfindung nach § 23 VersAusglG gestellt werden?

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