Wer darf was?

Wer darf was?

Steuerberatung im Statusfeststellungsverfahren

Das geht.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, dürfen in Angelegenheiten nach den §§ 28h (Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) und 28p (Betriebsprüfung) SGB IV nicht zurückgewiesen werden.

Das geht nicht.

Steuerberaterinnen und Steuerberater dürfen in Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht tätig werden, da sie insoweit den Einzelfall rechtlich prüfen und die Tätigkeit weder eine erlaubte Hilfeleistung in Steuersachen noch eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG darstellt (BSG vom 5. 3. 2014 – B 12 R 7/12 R – BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 2).

Hinweis Reißig:

Zur Vermeidung von Haftungsproblemen empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit spezialisierten Rentenberatern.

Steuerberater unterstützen wir bei der Beurteilung des Status und der Sozialversicherungspflicht.

Sei es gestalterisch für die Zukunft oder bei Beanstandungen im Rahmen von Betriebsprüfungen.

Vertraulichkeit ist selbstverständlich.

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