Wenn Retten krank macht.

Wenn Retten krank macht.

Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Rettungssanitätern kann als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden, auch wenn die PTBS nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführten Berufskrankheiten (BK) gehört.

BSG, Urteil vom 22.06.2023, B 2 U 11/20 R

Hinweis Reißig:

Solange eine Erkrankung nicht in die sogenannte BK-Liste aufgenommen ist, besteht jedoch zugunsten des Versicherten die Möglichkeit, seine Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen (sog. Wie-BK).

Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für die Bezeichnung als BK vorliegen.

Dies hat das BSG für die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungsassistenten, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mehrfach schwer belastende Ereignisse erlebt hatte, grundsätzlich bejaht.

Für die nicht in der BKV aufgeführte psychische Erkrankung PTBS liegen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Wie-BK vor. Die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse hierzu seien auch rechtlich neu. Das BSG konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, ob bei dem Kläger auch die individuellen Voraussetzungen für die Anerkennung einer PTBS als Wie-BK vorliegen.

Voraussetzung für die Anerkennung einer PTBS als Wie-BK im Einzelfall sei der Nachweis einer PTBS und deren wesentliche Verursachung durch konkrete traumatische Ereignisse im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Allein die Zugehörigkeit zur Gruppe der Rettungskräfte reicht nicht aus.

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