Arbeitnehmer oder Selbständiger

Arbeitnehmer oder Selbständiger

Wann liegt eine Beschäftigung vor?

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Persönliche Abhängigkeit

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine Beschäftigung vorliegt, wenn der Beschäftigte vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.

Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte seine Arbeit nicht selbstständig gestalten kann.

Betriebliche Eingliederung

Entscheidend ist der Grad der Eingliederung in den Betrieb und die daraus resultierende Einschränkung der normalerweise eigenverantwortlichen Gestaltung der beruflichen Tätigkeit. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird zusätzlich durch die spezifischen Merkmale der jeweiligen Tätigkeit und deren Organisationsstruktur bestimmt.

Höher qualifizierte Tätigkeiten oder Dienstleistungen

Auch bei Tätigkeiten von hochqualifizierten Fachkräften oder Personen mit besonderen Führungsaufgaben kann eine gewisse Abhängigkeit in abgeschwächter Form für eine Beschäftigung ausreichen und die Weisungsgebundenheit weiter verfeinert werden, um eine funktionsgerechte Eingliederung in den Arbeitsprozess sicherzustellen (BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R).

Weisungsgebundenheit

Eine weitgehend eigenverantwortliche Gestaltung der Tätigkeit und flexible Arbeitszeiten deuten auf eine selbstständige Tätigkeit hin. Eine weitgehende Freiheit bei der Gestaltung der Arbeitszeit ist insbesondere dann relevant, wenn diese nicht einseitig durch Weisungen des Auftraggebers eingeschränkt wird.

Wichtige Urteile

BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R; BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R; BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 KR 14/18 R).

Selbstständige Tätigkeit

Eine selbständige Tätigkeit ist vor allem durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsgewalt über die eigene Arbeitskraft sowie die weitgehende Selbstbestimmung über die Tätigkeit gekennzeichnet.

Hinweis Reißig:

Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Es empfiehlt sich, dies bei freien Mitarbeitern möglichst schon bei Vertragsbeginn durch eine Statusanfrage nach § 7a SGB IV bei der DRV prüfen zu lassen.

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