„Kinderrentenversicherungen“ fallen nicht in den Versorgungsausgleich.

„Kinderrentenversicherungen“ fallen nicht in den Versorgungsausgleich.

Private Rentenversicherungen, bei denen ein Ehegatte als Versicherungsnehmer auftritt, das Kind jedoch im Erlebensfall die versicherte Person ist, werden als „Kinderrentenversicherung“ bezeichnet und sind nicht im Versorgungsausgleich auszugleichen.

Dies gilt insbesondere, wenn Rentenbeginn das 67. Lebensjahr des Kindes ist.

Solche Verträge dienen nicht der Altersabsicherung der Eltern, sondern der Kinder.

Der Umstand, dass ein Elternteil Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist, ändert daran nichts.

Beachten Sie, dass die Kinderversicherung ein Vermögenswert des Ehegatten bleibt und daher möglicherweise im Rahmen des ehelichen Güterrechts ausgeglichen werden muss. Wenn der Ehegatte dies vermeiden möchte, kann er das Bezugsrecht unwiderruflich übertragen lassen.

Hinweis Reißig

Bei den Auskünften der Versorgungsträger ist darauf zu achten, wer Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigte sind.

Ich habe auch schon Beschlüsse gesehen, bei den irrtümlich diese Kinderrentenversicherungen ausgeglichen wurden.

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