Prüfung der Zulässigkeit einer Abänderung im Versorgungsausgleich.

Prüfung der Zulässigkeit einer Abänderung im Versorgungsausgleich.

Eine Vorabprüfung wird faktisch unmöglich.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 18.10.2023 – XII ZB 197/23) hat entschieden, dass es bei einer Abänderung nicht ausreicht, wenn zwischen dem der Erstentscheidung zugrundeliegenden Ausgleichswert und der neu erteilten Versorgungsauskunft eine rechnerische Betragsdifferenz besteht.

Es fehlt an Feststellungen dazu, ob der ermittelte Betragsunterschied auf einer nachträglich eingetretenen Wertänderung des Anrechts oder auf einem Fehler der Erstentscheidung beruht, etwa aufgrund seinerzeit unrichtig erteilter Versorgungsauskunft.

Hier wird Gerichten, Anwaltschaft und Versorgungsträgern ein enormer Ermittlungsaufwand zugemutet.

Der Versorgungsträger liefert nach den aktuellen Rechtsgrundlagen eine neue Auskunft. Er prüft in der Regel nicht, ob eine frühere Auskunft falsch war. Lediglich bei der gesetzlichen Rentenversicherung hat es ab und zu mal von Amts wegen korrigierte Auskünfte gegeben.

Der Anwaltschaft liegt meist nur das alte Urteil und nur selten die ursprüngliche Auskunft vor.

In der Regel fehlt auch die Kenntnis darüber, ob eine alte Auskunft nach damaligen Recht überhaupt falsch sein könnte.

Den Gerichten dürfte es – wie der Anwaltschaft – schwer fallen, solche Fehler in der Erstentscheidung zu erkennen. Es wird den Versorgungsträger um (ergänzende) Auskunft bitten.

Der Versorgungsträger soll nun selbst prüfen, ob seine Auskunft im Erstverfahren nach damaligen Recht falsch gewesen sein könnte.

Hinweis Reißig

Bei Streit wird dann ein Sachverständigengutachten eingeholt, das diesen Sachverhalt prüfen soll. Das freut Rentenberater, die als Sachverständiger für Gerichte tätig sind.

Positiv für die Antragtellerin ist dann die eigentlich vom OLG für die Revision zugelassene Rechtsfrage geklärt worden.

Ein Abänderungsantrag scheitert nicht an fehlendem Rechtsschutzbedürfnis, wenn er aus dem Interesse verfolgt wird, die interne oder externe Teilung von bisher dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechten zu erreichen.

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