Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland bei Rentenbezug in Deutschland wurde erweitert. Es ist möglich, pro Kind über 100 € mehr Rente monatlich zu erhalten.

Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland bei Rentenbezug in Deutschland wurde erweitert. Es ist möglich, pro Kind über 100 € mehr Rente monatlich zu erhalten.

Das EU-Recht auf Freizügigkeit besagt, dass der Mitgliedstaat, der für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung leistungspflichtig ist, Erziehungszeiten berücksichtigen muss, auch wenn die betreffende Person die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt hat und weder vor noch unmittelbar nach diesen Zeiten Beiträge entrichtet hat.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der rentenzahlende Mitgliedstaat gemäß Art. 21 AEUV verpflichtet ist, bei der Gewährung der Rente die Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, die die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat. Voraussetzung ist lediglich, dass eine nachweisbare Verbindung zwischen den Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten besteht, die aufgrund einer Berufstätigkeit im zuerst genannten Mitgliedstaat zurückgelegt wurden.

Die Dauer des Zeitraums, in dem die betreffende Person in dem Mitgliedstaat gewohnt hat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, ist unerheblich.

Hinweis Reißig:

Eine wegweisende Entscheidung. Kindererziehungszeiten im Ausland sind umfassender zu berücksichtigen.

Falls Kindererziehungszeiten im Ausland bereits abgelehnt wurden, prüfen wir den Sachverhalt und stellen gegebenenfalls einen Überprüfungsantrag.

Wenn bisher kein Antrag auf Kindererziehungszeiten gestellt wurde, helfen wir gerne bei der Beantragung. Wir unterstützen auch in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Dadurch kann die Rente pro Kind um über 100 € monatlich erhöht werden.

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