Keine Korrektur durch Rentenversicherungsträger bei anfänglicher Fehlerhaftigkeit des Bescheides.

Keine Korrektur durch Rentenversicherungsträger bei anfänglicher Fehlerhaftigkeit des Bescheides.

Es gibt oft Streit darüber, ob Sozialversicherungsträger Beiträge nachfordern oder Rentenbeträge zurückfordern dürfen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein ursprünglicher Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen werden kann, wenn dies über den zulässigen Korrekturumfang hinausgeht. Eine Entscheidung kann nur dann zurückgenommen werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Erlassung fehlerhaft war.

Wenn nach dem Erlass des Verwaltungsakts Tatsachen eintreten, die eine geänderte Sachlage bewirken, können diese berücksichtigt werden. Eine Korrekturentscheidung nach § 45 SGB X ist in diesem Fall jedoch nicht möglich, da durch neu hinzugekommene Tatsachen keine Korrektur der ursprünglichen Rechtswidrigkeit erfolgen kann. Stattdessen kann nur eine Berücksichtigung der wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X erfolgen.

Hinweis Reißig:

Es gibt erhebliche Unterschiede in den Vorschriften, nach denen Behörden Geld fordern dürfen. Manchmal kann nur für die Zukunft etwas geändert werden und nicht für die Vergangenheit. Oft muss auch ein Ermessen ausgeübt werden, um zu entscheiden, ob der volle Betrag angemessen ist oder ob die Behörde eine Mitschuld oder ein Versäumnis hat.

Bevor Sie bezahlen, lassen Sie solche Forderungen unbedingt prüfen.

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