Keine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsabrede bei beamtenrechtlicher Versorgung einerseits und Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits

  • Eine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung besteht nicht.
    Aus der Weigerung des anderen Ehegatten, einer Verrechnungsvereinbarung zuzustimmen, folgen keine Sanktionen i.S.d. § 27 VersAusglG.
    OLG Bamberg, Beschluss vom 14.12.2021, 7 UF 194/21
    Nullsummenspiel bei der rentenversicherten Person
    Hat der Ehegatte des Landesbeamten in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte auszugleichen, muss bedacht werden, dass der Versorgungsausgleich im Umfange der sich überschneidenden Kapitalwerte für den gesetzlich rentenversicherten Ehegatten ein bloßes Austauschgeschäft (Nullsummenspiel) ist.
    Die ausgleichspflichtig verbeamtete Person gibt zwar Pensionsansprüche ab, die ausgleichsberechtigte rentenversicherte Person erhält dafür aber gesetzliche Rentenanrechte. Im Gegenzuge gibt die ausgleichsberechtigte rentenversicherte Person ihrerseits Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung ab, welche die ausgleichsberechtigte verbeamtete Person erhält. Irgendwelche Einbußen oder Nachteile sind für die rentenversicherte Person damit nicht verbunden (solche werden auch nicht vom BGH im Beschl. v. 30.10.2019 – XII ZB 537/17 – MDR 2020, 38 angeführt).
    Die verbeamtete Person ist aber gleichwohl nicht zum Abschluss einer Verrechnungsabrede verpflichtet (vgl. nur BGH, Beschl. v. 30.10.2019 – XII ZB 537/17).
    Auch wenn sich die verbeamtete Person dem Abschluss grundlos verweigert, darf dieser dann nicht „auf kaltem Wege“ durch Saldierung der beiderseitigen Ausgleichswerte über § 27 VersAusglG herbeigeführt werden.
    Unwirtschaftlichkeit
    Die Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist zwingend – und zwar von Amts wegen – geboten. Danach ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif und schuldrechtlich (§ 19 Abs. 4 VersAusglG) auszugleichen, soweit sein Ausgleich für den Ausgleichsberechtigten unwirtschaftlich wäre. Dies ist der Fall, wenn er aus dem übertragenen Anrecht voraussichtlich keine Rente beziehen wird (jurisPR-FamR 8/2022, Anm. 1)
    In der gesetzlichen Rente bedarf es mindestens 60 Wartezeitmonate, um eine Altersrente zu beziehen (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Dazu sind die Entgeltpunkte durch den Faktor 0,0313 zu teilen. Das auf volle Monate aufgerundete Ergebnis sind dieWartezeitmonate gemäß den §§ 52, 102 SGB VI.
    Eine Erfüllung der Wartezeit durch Beitragszahlung ist mit Erreichen der Altersgrenze nicht mehr möglich.
  • Hinweis: Eigentlich handelt es sich hier um ein emotionsloses mathematisches Verfahren. Trotzdem bietet es genug Konfliktstoff. Kommen auch noch weitere betriebliche oder private Versorgungen ins Spiel, sind Unterschiede im Leistungsumfang, Umrechnungsfaktoren von Rente in Kapital und umgekehrt, steuerlichen Fragen und Krankenversicherung zu berücksichtigen.

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