Bei externer Teilung muss der Ausgleichswert zweimal berechnet werden.
Wahl einer Zielversorgung ist absolut notwendig.
Generell wird der Kapitalwert des Ehezeitanteils eines sich im Leistungsbezug befindlichen Anrechts der betrieblichen Altersversorgung, das durch eine Rückstellung finanziert ist, anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung bzw. zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt geltenden Berechnungsfaktoren ermittelt.
Der BGH hat für diese Anrechte gefordert, dass das Familiengericht den Ausgleichswert alternativ anhand
• der bei Ehezeitende geltenden Rechenfaktoren und
• anhand der bei Rechtskraft bzw. zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt geltenden Berechnungsfaktoren
ermittelt.
Während der auf das Ehezeitende bezogene Wert immer Bedeutung hat für die Frage, ob der Grenzwert gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 18 Abs. 3 VersAusglG überschritten ist, ist der geringere der beiden Werte maßgeblich für die Frage, welcher Wert im Wege der internen oder der externen Teilung auszugleichen ist.
Hierbei ist der zum Ehezeitende alternative Kapitalwert anhand aller bei Erlass bzw. Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Rechenfaktoren zu bestimmen.
OLG München, Beschluss vom 15.11.2022, Az 16 UF 568/22
Hinweis Reißig:
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen gefordert, dass der Ausgleichsberechtigte an der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Ausgleichswerts als Kapitalwert teilhaben muss.
Allgemeine Wertsteigerungen treten aber auch ein, wenn die Dynamik eines Anrechts auf die stichtagsbezogene Änderung des Rechnungszinses oder Änderungen des Rententrends zurückzuführen sind. Darüberhinaus gehört es auch zu der einem rückstellungsfinanzierten Anrecht innewohnenden Dynammik, dass sich der dem Ehezeitanteil des Anrechts entsprechende Kapitalwert erhöht, wenn die versicherungsmathematische Wahrscheinlichkeit, die zugesagte Versorgung erbringen zu müssen, steigt.
Die ausgleichsberechtigte Person bzw. ihre anwaltliche Vertretung hat daher darauf zu achten, dass auch beide Berechnungen vom Familiengericht eingeholt werden.
Auch in diesem Beschluss hat die ausgleichsberechtigte Person keine Zielversorgung gewählt.
Das ist noch negativer, als das Fehlen der Zweitberechnung.
Auffangversorgungsträger ist die Versorgungsausgleichskasse (VAUSK). Wie die Deutsche Aktuarvereinigung schon in ihren Tabellen zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ausführt, erreicht die Leistung VAUSK nur in wenigen Fällen einen ausreichenden Rentenbetrag aus dem Ausgleichswert.
In aller Regel wird die gesetzliche Rentenversicherung empfohlen. Wohl aus Mangel an Informationen über bessere Alternativen.
Es kann kostenlos über das VAW Versorgungsausgleichswerk eine Beratung zu gesetzeskonformen, sicheren und häufig passenderen Zielversorgungen eingeholt werden.
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